Satzung

„Förderverein Ev. Kindergarten Emscherwichtel e.V.“

§ 1
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Ev. Kindergarten Emscherwichtel e.V.“ und hat seinen Sitz in Dortmund. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden.

2. Zweck
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von vorschulischer Bildung und Erziehung, insbesondere die finanzielle und ideelle Förderung des Ev. Kindergartens „Emscherwichtel“, Wiedenhof 2a in Dortmund-Mengede. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die dem Kindergarten zur Verfügung gestellt werden zur
 1.    a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
 2.    b) Unterstützung der pädagogischen Arbeit
 3.    c) Verbesserung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und der personellen Besetzung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

3. Mittel und Vermögen des Fördervereines
erwirbt sich dieser durch

3.1.1 Mitgliedsbeiträge

3.1.2 Spenden

3.2 Die Mittel des Fördervereines einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Ferner darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Fördervereines fremd sind oder durch unverhältnismässige Vergütungen begünstigt werden.


4. Erwerb der Mitgliederschaft
4.1 Mitglied kann werden, wer den Förderverein in seinen Bestrebungen unterstützen will.

4.2 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Förderverein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.2 Der Austritt ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einbehaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.

5.3 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand ausgeschlossen werden
 a) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahrbeitrag, trotz Mahnung
 b) wegen schwerem Verstoßes gegen die Interessen des Fördervereines. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

6. Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

7. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8. Vereinsorgane
Organe des Fördervereines sind
 a) die Mitgliederversammlung,
 b) der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung
9.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal jährlich und zwar im letzten Quartal des abgelaufenen Geschäftsjahres von dem Vorstand einberufen. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
 a) der Vorstand beschließt bzw.
 b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragen.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

9.4 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

9.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9.6 Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies nach Ziffer 9.4 beschlossen wird.

10. Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus dem
 a) Vorsitzenden,
 b) Stellvertretenden Vorsitzenden,
 c) Geschäftsführer,
 d) Kassierer.

10.2 Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

10.3 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
 a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
 b) die Bewilligung von Ausgaben.
 c) die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

10.4 Der Kassierer verwaltet die Kasse des Fördervereines und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des Vorsitzenden.

10.5 Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

10.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Vertreter kommisarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

11. Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versamlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12. Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

13. Kassenprüfung
Die Kasse des Fördervereines ist in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

14. Auflösung des Fördervereines
14.1 Die Auflösung des Fördervereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Fördervereines" stehen.

14.2 Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

14.3 Bei der Auflösung des Fördervereines fällt das Vermögen an die Ev. Kirchengemeinde Mengede mit der Zweckbestimmung, daß diese das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ev. Kindergartens verwendet.

15. Die vorstehende Satzung wurde am 02.03.2015 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Impressum des Fördervereins

Förderverein Ev. Kindergarten Emscherwichtel e.V.
Wiedenhof 2a
44359 Dortmund

Vorstandsmitglieder:
Przemek Lonczyk,
Julia Schumacher-Boudali

Vereinsregisternummer:
5328 am 10.10.2000
Amtsgericht Dortmund

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